Abtreibung - Das Für und Wider

Nicht jede Schwangerschaft ist geplant oder erwünscht. Alleine in Deutschland entschließen sich jedes Jahr rund 135.000 Frauen dazu, ihre Schwangerschaft abzubrechen. Hilfe und Unterstützung finden schwangere Frauen bei verschiedenen Verbänden, wie beispielsweise pro familia, dem AWO Bundesverband e.V. oder dem Deutschen Roten Kreuz. Diese Beratungsstellen klären die Schwangere über die aktuelle Rechtslage auf und helfen, das Für und Wider einer Abtreibung mit der Schwangeren zu besprechen. Risiken sind beispielsweise mögliche Komplikationen während des Eingriffs und starke Gewissenskonflikte. Allerdings wurde auch nachgewiesen, dass Mütter, denen ein Schwangerschaftsabbruch verweigert wurde, ihre Mutterrolle oft nur schwer annahmen und die Kinder häufiger Verhaltensauffälligkeiten zeigten und psychiatrische Behandlungen benötigten.

Im Bundesverfassungsgesetz ist festgelegt, dass jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, das gilt auch für ungeborenes Leben. Die momentane Rechtslage in Deutschland sieht vor, dass ein Schwangerschaftsabbruch bis zur Vollendung der zwölften Schwangerschaftswoche vorgenommen werden darf. Der Eingriff darf ausdrücklich nur von einem/-r Arzt/Ärztin vorgenommen werden und auch nur dann, wenn die Schwangere eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachweist, dass eine Beratung zu dieser Thematik vor nicht mehr als drei Tagen stattgefunden hat. Treffen all diese Punkte nicht zu und die Schwangere begeht den Abbruch selbständig, so droht ihr eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wer jedoch die Schwangerschaft abbricht, bevor das befruchtete Ei sich in der Gebärmutter einnistet, macht sich nicht vor dem Gesetz schuldig.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, nämlich, wenn eine medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt. Eine medizinische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft das Leben oder die psychische und körperliche Gesundheit der Schwangeren bedroht. In diesem Fall besteht für die Frau keine vorherige Beratungspflicht und auch das zeitliche Stadium der Schwangerschaft spielt für eine Abtreibung keine Rolle. Wurde die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung oder ein anderes Sexualdelikt (nach §§ 176 bis 179 StGB) verursacht, ist eine Abtreibung durch ärztliches Handeln auf Wunsch der Schwangeren erlaubt, jedoch auch nur, wenn die Empfängnis nicht länger als zwölf Wochen zurückliegt. Eine Beratungspflicht besteht auch in diesem Fall nicht. Die Kosten für den Eingriff trägt in beiden Fällen die private Krankenkasse.